Vom Bexit, den Steuern und einem Einkauf von Holzwerkzeugen

Das Wissen und Können von Holzhandwerker im Vereinigten Königreich ist auch für deutsche Holzhandwerker ein Quell der Bereicherung für ihr Hobby. Die leicht zugängliche Sprache und die gemeinsame Verwendung traditioneller Werkzeuge macht es leicht, sich von den „Kollegen“ auf der anderen Seite des Kanals etwas abzuschauen.

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union erfolgte zum 31. Januar 2020. Ab dem 1. Februar 2020 begann jedoch nahtlos ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, in dem Großbritannien noch „wie“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ?behandelt wurde. Das Brexit-Handelsabkommen, auf das sich das Vereinigte Königreich und die EU am 24. Dezember 2020 geeinigt haben ist derzeit noch nicht ratifiziert ist. Die Kommission hat vorgeschlagen, das Abkommen vorläufig anzuwenden, und zwar für einen begrenzten Zeitraum bis zum 28. Februar 2021.

Der Rat soll bis dahin mit Einstimmigkeit aller 27 Mitgliedstaaten einen Beschluss erlassen, der die Unterzeichnung des Abkommens und seine vorläufige Anwendung ab dem 1. Januar 2021 annimmt. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, kann das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich formell unterzeichnet werden. Das Europäische Parlament wird dann um seine Zustimmung zu dem Abkommen gebeten.

Unabhängig von der Unterzeichnung des Abkommens wird das Vereinigte Königreich steuerlich seit dem 1. Januar 2021, wie ein Drittstaat behandelt. Damit werden auch Einkäufe von Privatpersonen nicht unbedingt umständlicher, aber unter Umständen etwas teurer.

Im Zeitalter der Kaufes über das Internet konnte und kann man schnell und einfach Handwerkzeuge in entsprechenden Shops bestellen. Wenige Klicks, bargeldlose Zahlung und schnelle Versandwege waren und sind selbstverständlich. Da das Vereinigte Königreich aber jetzt wie ein „Drittland“ zu behandeln ist, bekommt ein Käufer in Deutschland unter Umständen eine Mitteilung vom Zoll und muss sich zum nächsten Haupt-Zollamt begeben.

Für die bestellt Waren können dann -je nach Wert- Abgaben anfallen:

  • Zoll bzw. Zölle (je nach dem anzuwenden Zoll für die Ware(n))
  • die Einfuhrumsatzsteuer (entspricht der ­Mehrwertsteuer in Höhe von 7 oder 19 Prozent)
  • Verbrauchsteuern (werden auf hochsteuerbare Waren wie Alkohol, Tabakwaren und Kaffee erhoben).

Dabei gelten bestimmte Wertgrenzen. Bis zu einem Warenwert von 22 EUR werden mit Ausnahme der Verbrauchsteuern keine Abgaben erhoben, bis zu einem Warenwert von 150 EUR wir die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die Verbrauchsteuer erhoben, bei einem Warenwert über 150 EUR wird dann auch ein Zoll bzw. Zölle fällig. Wichtig ist, dass auch die Portokosten zum Warenwert gerechnet werden!

Somit kann sich das vermeintliche Schnäppchen aus dem Shop im Vereinigten Königreich schnell als teurer „Vergnügen“ entpuppen, besonders dann ,wenn der „günstige“ Preis dadurch zustande kam, dass den deutschen Kunden die englische Mehrwertsteuer („VAT“) nicht berechnet wurde.

Vorsicht ist auch bei der Wahl des Versandunternehmens geboten! Sofern das Versandunternehmen auch die Zollabwicklung für den Shop übernimmt, fallen dadurch schon mal „Kosten“ im Bereich um die 50 EUR an…

Weitere interessante Informationen finden sich auf den Seiten Zolls. externer Link Dort finden sich auch Informationen, die für eine Reise hilfreich sind – wenn wir den nach Corona wieder reisen können…

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